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   VG Saarlouis, 05.06.2020 - 3 K 302/19   

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VG Saarlouis, 05.06.2020 - 3 K 302/19 (https://dejure.org/2020,16597)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 05.06.2020 - 3 K 302/19 (https://dejure.org/2020,16597)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 05. Juni 2020 - 3 K 302/19 (https://dejure.org/2020,16597)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (48)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Saarlouis, 05.06.2020 - 3 K 302/19
    Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass in Bundesländern, in denen bislang trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) keine Ausschlussfrist erlassen worden sei, Beitragsforderungen bei Unklarheit über Vorliegen eines Treuwidrigkeitstatbestandes bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht durchsetzbar seien (BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018, 9 C 5.17).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit zu einem Kanalherstellungsbeitrag entschieden [Beschluss vom 05.03.2013, 1 BvR 2457/08, juris]:.

    " [BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013, 1 BvR 2457/08, juris Rn. 41 - 48].

    Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, 1004) im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde gegen die Heranziehung zu Kanalherstellungsbeiträgen auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst.

    Das hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a.a.O. Rn. 44) klargestellt.

    Denn das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit erfordert eine Regelung, die ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greift (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O.).

    Diese Wertung entspricht dem Grundsatz, dass der Begriff der Vorteilslage an für alle Bürger ohne Weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten anknüpfen muss und rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabe zum Vorteilsausgleich außen vor bleiben [vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013, 1 BvR 2457/08, juris].

    In dieser Entscheidung streicht das Bundesverwaltungsgericht unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge zugleich heraus, dass es die Frage, ob eine solche "unvollständige" Regelung im Landesrecht verfassungswidrig sei, vor dem Hintergrund der in acht Bundesländern in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 [1 BvR 2457/08] erlassenen Ausschlussfristen, die zwischen 10 und 25 Jahren liegen, insoweit für entscheidungserheblich halte, als die Beitragserhebung mehr als zehn Jahre nach dem Eintritt der Vorteilslage erfolgt sei [Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018, 9 C 5.17, juris, Rn. 41, 45 f., 52 f., 59; vgl. auch Steinkühler, jurisPR-BVerwG 9/2019, Nr. 1].

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus VG Saarlouis, 05.06.2020 - 3 K 302/19
    Die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge ist damit generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.03.2014, AZ:4 C 11/13).

    Der vierte Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 20.03.2014 [4 C 11/13, juris, vorgehend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2013, 14 A 208/11, juris] zu sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen unter anderem ausgeführt:.

    " [BVerwG, Urteil vom 20.03.2014, 4 C 11/13, juris Rn. 14 - 36].

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.03.2014 [4 C 11/13, juris] weiter ausgeführt hat, gegen die Annahme der Treuwidrigkeit [Soweit aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgt, dass ein die sachliche Abgabepflicht auslösender "Abschluss der Sanierung" im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch dann gegeben ist, wenn die Gemeinde entgegen der Vorschrift des § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Aufhebung der Sanierungssatzung unterlässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2013, 14 A 207/11, juris; zur (fortbestehenden) Wirksamkeit der Satzung auch bei verspäteter (Teil-)Aufhebung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 09.12.2009, 1 A 387/08, juris), liegt Treuwidrigkeit allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde die Sanierungssatzung entgegen ihrer Pflicht aus § 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig aufgehoben hat (BVerwG, Urteil vom 20.03.2014, 4 C 11/13, juris).] könne etwa sprechen, dass sich der politische Willensbildungsprozess in der Gemeinde über die Fortsetzung der Sanierungsmaßnahmen schwierig gestaltete oder dass die Fortführung der Sanierung an finanziellen Engpässen scheiterte, hat der Beklagte hierzu nichts vorgetragen, sondern lediglich auf weitere bauliche Maßnahmen "entsprechend der Sanierungsziele und Sanierungszwecke" sowie auf die Sicherung der Finanzierung verwiesen; finanzielle Engpässe hat er damit gerade nicht substantiiert dargelegt.

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    Auszug aus VG Saarlouis, 05.06.2020 - 3 K 302/19
    Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass in Bundesländern, in denen bislang trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 (1 BvR 2457/08) keine Ausschlussfrist erlassen worden sei, Beitragsforderungen bei Unklarheit über Vorliegen eines Treuwidrigkeitstatbestandes bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht durchsetzbar seien (BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018, 9 C 5.17).

    Die rechtliche Wertung der Kammer entspricht im Übrigen einer nachgehenden Entscheidung des neunten Senats des Bundesverwaltungsgerichts; dieser geht davon aus, dass eine (landes-)gesetzliche Regelung, die der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen keine (absoluten) zeitlichen Grenzen setze, sondern in bestimmten Fällen eine nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbefristete Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ermögliche, möglicherweise verfassungswidrig sei [BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018, 9 C 5.17, juris, Rn. 11, 44 ff., m. w. N.].

    In dieser Entscheidung streicht das Bundesverwaltungsgericht unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge zugleich heraus, dass es die Frage, ob eine solche "unvollständige" Regelung im Landesrecht verfassungswidrig sei, vor dem Hintergrund der in acht Bundesländern in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 [1 BvR 2457/08] erlassenen Ausschlussfristen, die zwischen 10 und 25 Jahren liegen, insoweit für entscheidungserheblich halte, als die Beitragserhebung mehr als zehn Jahre nach dem Eintritt der Vorteilslage erfolgt sei [Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018, 9 C 5.17, juris, Rn. 41, 45 f., 52 f., 59; vgl. auch Steinkühler, jurisPR-BVerwG 9/2019, Nr. 1].

  • VG Magdeburg, 20.06.2023 - 4 A 123/21

    Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Sanierungsausgleichsbetrag

    Insoweit besteht der Grundsatz, dass der Begriff der Vorteilslage an für alle Bürger ohne Weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten anknüpfen muss und rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabe zum Vorteilsausgleich außen vor bleiben (vgl. Saarl. VG, Urteil vom 05.06.2020 - 3 K 302/19 -, juris Rn. 129 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris).

    Für den hier in Rede stehenden Vorauszahlungsbescheid, der das rechtliche Schicksal des eigentlichen Ausgleichsbetrages teilt, kann nichts Anderes gelten (Saarl. VG, Urteil vom 05.06.2020 - 3 K 302/19 -, juris Rn. 126 f).

  • OVG Saarland, 08.04.2024 - 1 A 59/24

    Aufhebung eines Vorlagebeschlusses

    Daraufhin hat der Senat unter dem neu angelegten Aktenzeichen 1 A 59/24 mit Schreiben vom 4.4.2024 dem Beklagten anheimgestellt, seine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.6.2020 - 3 K 302/19 - zurückzunehmen.
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